Satzung des Bezirks 03 Linker Niederrhein im Rheinischen Schützenbund e. V. 1872
Vorwort: Im Bezirk 03 Linker Niederrhein sind weibliche und männliche Personen gleichberechtigt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden eine geschlechtsneutrale Sprachform verwendet.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Bezirk 03 Linker Niederrhein“ , ab Eintragung in das Vereinsregister
„Bezirk 03 Linker Niederrhein e.V.“
(im weiteren Text „Bezirk 03“).
2. Der Rheinische Schützenbund e.V. 1872 (kurz: RSB) gliedert sich u.a. in Gebiete, Bezirke
und Kreise, denen die Mitgliedervereine entsprechend ihrer geografischen Lage zugeordnet werden. Die Zuordnung von Mitgliedsvereinen – auch bei Neuaufnahme – obliegt der Zustimmung der jeweiligen Kreise, Bezirke und des Gesamtvorstandes des RSB.
Der Bezirk 03 im RSB ist die auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung aller Schießsportvereine und Schießsportabteilungen, die den Schießsport fördern und die Satzungen und Ordnungen des RSB und des Deutschen Schützenbundes e.V. (DSB) anerkennen. Er ist sportlich dem RSB und dem DSB untergeordnet. Der Bezirk 03 vertritt innerhalb seines Bereiches den RSB.
3. Der Bezirk 03 hat seinen Sitz in Kempen und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen.
4. Der Bezirk 03 ist steuerrechtlich selbständig im Sinne des § 1 Absatz 1 Körperschaftssteuer-gesetz (KStG) und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Bezirks 03 ist die Förderung des Sports und die Pflege des traditionellen deutschen Brauchtums.
2. Verwirklicht wird dieser Zweck durch:
• die Pflege und Förderung des Schießsportes als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport, unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Dopingvorschriften (z.B. durch Öffentlichkeitsarbeit);
• den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms,
• die Durchführung von Jugendveranstaltungen und –maßnahmen, die die sportliche Ausbildung und/oder der Vermittlung der Grundlagen des Schützenbrauchtums zum Ziel haben;
• die regelmäßige Ausrichtung und Durchführung von regionalen Meisterschaften und Wettkämpfen,
• die Aus- und Fortbildung von Mitgliedern in sportlichen, sportorganisatorischen und schießsportrechtlichen Belangen,
• die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvoller Bestandteil des kulturellen Lebens.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Bezirk 03 ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Bezirk 03 ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Alle Mittel des Bezirks 03 dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirk 03.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirks 03 fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Personen, auch Vorstandsmitglieder, welche für den Bezirk 03 tätig sind, können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Diese Aufwandsentschädigung muss in angemessener Höhe zum Vereinszweck und zur übernommenen Aufgabe stehen. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen wird in der Geschäftsordnung festgelegt, die von der Delegiertenversammlung zu bestätigen ist.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglied des Bezirks 03 können eingetragene Schützenvereine in ihrer Gesamtheit und schießsporttreibende Abteilungen von eingetragenen Sportgemeinschaften werden, deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist. Ausnahmen zur Eintragung ins Vereinsregister sind durch die Entscheidung des Gesamtvorstandes des RSB im Einzelfall möglich. Die Zwecke der Schützenvereine und der schießsporttreibenden Sportgemeinschaftsabteilungen müssen satzungsgemäß mit dem § 2 der Satzung des RSB übereinstimmen.
Einzelpersonen, die sich um das Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben, können durch die Delegiertenversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
2. Mitglieder sind
• Vereine, die Mitglieder des RSB sind, diese Satzung anerkennen und deren Sitz innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Bezirk 03 liegt;
• Vereine, die Mitglieder des RSB sind, diese Satzung anerkennen, deren Sitz außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Bezirk 03 liegt und für die die Zustimmungen des Gesamtvorstandes des RSB und der Delegierten-versammlung vorliegen;
• die Ehrenmitglieder des Bezirk 03.
3. Die Mitglieder erwerben den Status der Mehrfachmitgliedschaft (RSB und Bezirk 03). Eine einfache Mitgliedschaft (RSB oder Bezirk 03) ist nicht möglich.
4. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Bezirk 03.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereins endet durch
• Wegfall der örtlichen Zuständigkeit des Bezirk 03, es sei denn die Mitgliedschaft wird in analoger Anwendung von § 4 Ziffer 2, 2. Unterpunkt fortgesetzt;
• Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
• Ausschluss. In analoger Anwendung der Satzung des RSB kann ein Verein aus dem Bezirk 03 ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet in unaufschiebbaren Fällen der Vorstand, im Übrigen die Delegiertenversammlung, die auch über den Dringlichkeitsbeschluss des Vorstandes zu entscheiden hat.
• Auflösung des Bezirks 03.
• Beendigung der Mitgliedschaft des Vereins im RSB.
• Auflösung des Mitgliedsvereins.
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch
• Tod der Person;
• Ausschluss; in analoger Anwendung der Satzung des RSB kann eine Person aus dem Bezirk 03 ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet in unaufschiebbaren Fällen der Vorstand, im Übrigen die Delegiertenversammlung, die auch über den Dringlichkeitsbeschluss des Vorstandes zu entscheiden hat.
• Schriftliche Austrittserklärung der Person.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben die Ziele des Bezirks 03 zu wahren, seine Interessen zu fördern und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.
2. Zur Deckung der laufenden Kosten kann der Bezirk 03 eigene Beiträge erheben. Die unmittelbare Beitragspflicht der Mitglieder gegenüber dem RSB bleibt davon unberührt. Über die Einführung von Beiträgen und die Festlegung der Beitragshöhe entscheidet die Delegiertenversammlung. Bei Nichtzahlung der Beiträge kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes / Vereines von den Meisterschaften beschließen. Bei anhaltendem Nichtzahlen des Bezirksbeitrages kann der Verein aus dem Bezirk 03 ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss des Vereins ist der RSB zu informieren.
§ 7 Organe des Bezirk 03
Organe des Bezirks 03 sind
1. die Delegiertenversammlung
2. die Jugend-Delegiertenversammlung
3. der Vorstand
4. der Jugendvorstand
§ 8 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ des Bezirks 03.
Sie setzt sich zusammen aus
• den Delegierten der Mitgliedsvereine
• den Ehrenmitgliedern
• den Mitgliedern des Vorstandes
Die durch ihren Delegierten vertretenen Mitgliedsvereine, die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes haben jeweils eine Stimme.
Eine Stimmenbündelung ist nicht möglich.
Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst bzw. entschieden. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen maßgebend. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es ist offen abzustimmen, sofern nicht aus der Versammlung heraus widersprochen wird.
2. Die Delegiertenversammlung ist u.a. zuständig für die
• Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Jugendleiters und seiner Vertreter
• Bestätigung des von der Jugenddelegiertenversammlung gewählten Jugendleiters und seiner Vertreter
• Einführung von Beiträgen und Festsetzung der Beitragshöhe
• Beschlussfassung über den aufgestellten Haushaltsplan
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern
• die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahreskassenabschlusses
• Änderung der Satzung
• Bestätigung der Geschäftsordnung
• Beschlussfassung über den Ein- oder Austrag des Bezirks 03 in das bzw. aus dem Vereinsregister
• Beschlussfassung über die Auflösung des Bezirks 03
3. Die ordentliche Delegiertenversammlung hat einmal im Kalenderjahr stattzufinden. Sie
wird vom Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch seinen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 21 Tage. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in einem offiziellen Verbandsmedium oder durch direkte Mitteilung an die Mitglieder per Brief oder Email. Bei Sendung per Email ist zwingend eine Information auf der Homepage des Bezirk 03 notwendig. Maßgebend ist die letzte mitgeteilte Postanschrift oder Email-Adresse.
4. Anträge zu einer Delegiertenversammlung können von den Mitgliedern schriftlich gestellt werden und müssen mindestens 8 Tage vor Beginn der Versammlung bei dem Vorsitzenden eingereicht sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Delegiertenversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das geschieht, in dem die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
5. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn
• dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Interesse des Bezirk 03 für erforderlich gehalten wird.
• 1/3 der stimmberechtigten Delegierten dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages vom Vorsitzenden oder, im Fall seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
6. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung und das Vermögen des Bezirkes auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und über das Ergebnis der zuständigen Delegiertenversammlung zu berichten.
Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand (nach § 10 Ziffer 2) nicht angehören.
7. Zu den Delegiertenversammlungen des Bezirks 03 ist dem zuständigen Gebietsvorsitzenden des RSB eine Einladung zu übersenden. Diesem oder dessen Beauftragten muss auf Wunsch Gelegenheit gegeben werden, in der Versammlung das Wort zu ergreifen.
8. Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist vom Protokollführer ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches den Mitgliedern direkt oder durch Veröffentlichung in den offiziellen Verbandsmedien zur Kenntnis gegeben wird. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
9. Weiteres regelt die (eigene) Geschäftsordnung des Bezirks 03.
§ 9 Sportjugend des Bezirks 03
Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, die im Haushalt des Bezirks 03 auszuweisen sind.
Die Jugend-Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Sportjugend des Bezirks 03. Der Jugendleiter wird von der Jugend-Delegiertenversammlung gewählt. Die Jugend gibt sich eine Jugendordnung, in der Zugehörigkeit, Aufgaben, Befugnisse und Verfahrensregeln festgelegt werden. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung des Bezirks 03.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand des Bezirks 03 im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Bezirksvorsitzenden, dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden und dem Geschäftsführer. Sie vertreten den Bezirk 03 gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Bezirks 03 berechtigt.
Der Bezirksvorsitzende vertritt den Bezirk 03 gegenüber dem RSB, berät das Präsidium des RSB in wichtigen Angelegenheiten und unterstützt den RSB bei den laufenden Geschäften. Im Verhinderungsfall werden die Aufgaben durch den stellvertretenden Bezirksvorsitzenden wahrgenommen.
2. Dem Gesamtvorstand gehören neben
• dem Bezirksvorsitzenden,
• dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden,
• und dem Geschäftsführer,
• der Bezirkssportleiter,
• die Bezirksdamenleiterin,
• der Bezirksjugendleiter,
• der stellvertretende Geschäftsführer und
• der stellvertretende Bezirkssportleiter an.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist in dieser Satzung der Gesamtvorstand mit „Vorstand“ bezeichnet.
3. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Bezirksvorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er führt auch den Vorsitz. Dem Bezirksvorsitzenden steht es frei, zu den Vorstandssitzungen weitere Personen einzuladen. In diesem Fall haben die zusätzlich Eingeladenen nur eine beratende Stimme. Mitglieder des Präsidiums des RSB dürfen an den Vorstandsitzungen beratend teilnehmen.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 11 Wahlen
1. Wählbar und zur Amtsausübung berechtigt sind nur natürliche Personen, die Verbandsangehörige des RSB sind und deren Mitgliedschaft in die Zuständigkeit
des Bezirks 03 fällt. Bei Abwesenheit können Personen nur gewählt werden, wenn sie vorher eine schriftliche unterschriebene Erklärung diesbezüglich abgegeben haben.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich 4 Jahre. Eine abweichende Amtszeit bedarf der Zustimmung der Delegiertenversammlung. Die Wiederwahl ausscheidender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger nur für die Restamtszeit des Amtsvorgängers gewählt.
3. Es wird in zwei Gruppen im Abstand von zwei Jahren gewählt. Wahlen für ein Geschäftsjahr können nur innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt werden.
Im gleichen Jahr werden jeweils gewählt: der Bezirksvorsitzende, die Bezirksdamenleiterin, der Geschäftsführer und der stellvertretende Bezirkssportleiter.
Zwei Jahre später werden gewählt: der stellvertretende Bezirksvorsitzende, der stellvertretende Geschäftsführer und der Bezirkssportleiter. Gleichzeitig wird der gemäß der Jugendordnung gewählte Bezirksjugendleiter bestätigt.
Die Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Beantragt ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl, so ist die Wahl mittels Stimmzettel durchzuführen. Liegt nur ein Vorschlag vor, wird offen abgestimmt.
Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode muss dem Bezirksvorsitzenden des Bezirks 03 schriftlich erklärt werden. Tritt der Bezirksvorsitzende oder der gesamte Bezirksvorstand zurück, muss die schriftliche Erklärung an den RSB gerichtet werden.
§ 12 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,– € im Jahr nicht
übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Bezirk 03, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Bezirk 03 haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Bezirks 03 oder bei Bezirksveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Bezirk 03 erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen des Bezirks 03 gedeckt sind.
3. Die Regelungen zum Datenschutz des RSB gelten analog für den Bezirk 03.
§ 13 Änderung der Einteilung und Zuordnung
1. Änderungen in der Einteilung des Bezirks 03 oder der Zuordnung der Mitglieder
zu diesem, werden vom Gesamtvorstand des RSB nach Anhörung aller Beteiligten beschlossen, wobei die Aufnahme von Mitgliedern in den Bezirk 03 in jedem Fall der Zustimmung durch den Vorstand des Bezirks bedarf.
2. Anträge zur Durchführung von Änderungen an der Einteilung oder Zuordnung sind an
den RSB zu richten.
3. Sofern solche Anträge vom Bezirk 03 oder einem Mitglied gestellt werden,
kann das Präsidium des RSB eine Abschrift des dem Antrag zugrunde liegenden Protokolls der
jeweiligen Delegiertenversammlungen verlangen.
§ 14 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung, die nicht der Satzung und den Ordnungen des RSB widersprechen dürfen, können mit einer ¾-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen von der Delegiertenversammlung des Bezirks 03 beschlossen werden.
§ 15 Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung des Bezirk 03 regelt insbesondere die Aufgabenverteilung des Vorstands und die Aufgabenbereiche der Organe, soweit sich diese nicht aus den Gesetzen oder dieser Satzung ergeben, die Einbindung weiterer Funktionsträger und deren Aufgaben, Aufwandsentschädigungen (z.B. Reisekosten) und weitere bezirksspezifische Angelegenheiten.
§ 16 Auflösung
Bei Auflösung des Bezirks 03 oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Bezirk 03 an den DSB (Deutscher Schützenbund e.V., Wiesbaden), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in der geografischen Region des Bezirk 03 zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Bezirk 03 Linker Niederrhein am ……….……2012 beschlossen und tritt damit in Kraft.
………………………., den ……2012
Unterschrift der Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB:
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Vorsitzender Stellv. Vorsitzender
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Geschäftsführer Finanzen
(und mindestens noch vier weiterer Mitglieder)
Anlage: Gründungsprotokoll